§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Die Namensführung lautet: Förderkreis der Rurtal-Schule (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung) Heinsberg-Oberbruch.
- Der Förderkreis ist ein Zusammenschluss von Eltern, Angehörigen und Lehrern sowie von Freunden und Förderern der Rurtal-Schule.
- Der Sitz des Förderkreises ist Heinsberg-Oberbruch.
- Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbstständige Untergliederung des Lebenshilfe Heinsberg e. V. – Verein für Menschen mit Behinderung.
§ 2 Aufgabe und Zweck
- Aufgabe und Zweck des Förderkreises sind alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Schüler/innen der Rurtal-Schule in ihrer Entwicklung zu fördern. Zu den Maßnahmen gehören u. a. Freizeitgestaltung, Bildungsangebote, Finanzierung bestimmter Unterrichtsmaterialien und individuelle Hilfen.
- Der Förderkreis unterstützt die Rurtal-Schule bei Vorhaben, die außerhalb der Zuständigkeit des Schulträgers liegen.
- Der Förderkreis will die Teilhabe und Akzeptanz von Menschen mit geistiger Behinderung in der Gesellschaft fördern.
- Zweck und Aufgabe des Förderkreises sind Bestandteil des satzungsgemäßen Zwecks des Lebenshilfe Heinsberg e. V..
§ 3 Mittel des Förderkreises
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Förderkreis durch:
(a) Mitgliederbeiträge,
(b) Geld und Sachspenden,
(c) Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Vereinigung werden, sofern sie die Ziele des Förderkreises unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Mitgliederbeitrags.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch schriftliche Austrittserklärung,
(b) durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen den binnen eines Monats ab Zustellung Widerspruch möglich ist und
(c) durch Tod.
§ 5 Organe des Förderkreises
Die Organe sind
(a) die Mitgliederversammlung und
(b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Entlastung des Vorstandes,
(c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
(d) Änderung der Satzung und
(e) Entscheidung über eine Auflösung des Förderkreises.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich mit der Einladung angekündigt werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem / der Vorsitzenden des Vorstandes. Diese/r kann einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen.
Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt:
(a) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Zur Auflösung des Förderkreises bedarf es der ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder wenn 10% der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen.
(6) Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
(a) dem / der Vorsitzenden,
(b) dem / der Stellvertreter/in
(c) dem / der Rechnungsführer/in,
(d) dem / der Schriftführer/in und
(e) bis zu zwei Beisitzern.
darüber hinaus können für alle Vorstandspositionen Stellvertreter gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Eltern der Schüler/innen der Rurtal-Schule sollen in einem angemessenen Umfang vertreten sein.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Arbeit des Förderkreises und führt die laufenden Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Förderkreises zuständig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
(2) Für bestimmte Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsausschüsse einsetzen und deren Zusammensetzung und Befugnisse regeln.
(3) Der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der / die Stellvertreter/in, leitet die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
(5) Der Vorstand soll Aufgaben im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Mittelbeschaffung wahrnehmen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Förderkreises ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes verbleibt das Vermögen des Förderkreises bei dem Lebenshilfe e.V. – Verein für Menschen mit Behinderung.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9. Mai 2011 beschlossen und in Kraft gesetzt.
Heinsberg, den 9. Mai 2011